Satzung

selbsthilfe-digital e.V.

Stand 15.02.2020
Änderung am 14.03.2020

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein selbsthilfe-digital (e.V.) mit Sitz in 94405 Landau verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Caritas Regensburg Suchtberatung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

1. Zweck der selbsthilfe-digital

            a) die Abwehr der Suchtgefahren und
            b) die Vor- und Nachsorge bei Suchtkranken, Suchtgefährdeten und Angehörigen

2. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:

  Bildung von Basis-Gruppen, Bildung von digitalen Gesprächsgruppen

  Beratung über Behandlungs- und sonstige Hilfsmöglichkeiten, sowie

  Begleitung bei der ambulanten/stationären Behandlung auch über den

digitalen Kommunikationsweg.

  Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als unterstützender Faktor zur Lebensbewältigung

  Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote 

  Förderung von gesunden Lebensräumen für Suchtkranke und ihre Familien

  Präventive, gesundheitsfördernde Maßnahmen für Kinder und Jugendliche in persönlicher und digitaler Form.

  Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente, sinnvolle Lebensgestaltung und eigenverantwortliche Lebensführung unter Einbeziehung Bindungsmöglichkeiten

  Pflege und Förderung der suchtfreien Freizeitgestaltung und Geselligkeit

  Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit

  Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Juristen, Pädagogen usw.  und deren Zusammenschlüssen, sowie mit sonstigen Institutionen und Organisationen, die für die Selbsthilfe wesentlich sind, insbesondere mit den Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe

  Allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des Alkohols und anderer Suchtmittel und über die dadurch entstehenden Schäden oder Folgeerkrankungen (Depressionen, Angststörungen etc.)

  Entgegenwirken von Trinkzwängen in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen

  Lobbyarbeit für suchtkranke Menschen und Angehörige Maßnahmen

  Initiierung und Durchführung suchtpolitischer und Interventionen

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per E-Mail an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind Personen, die durch Ihren selbstlosen Einsatz zum Wohle des selbsthilfe-digital e.V. beitragen. Die Ernennung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Rahmen der Jahreshauptversammlung.

Die Mitglieder werden namentlich aufgenommen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds

 

Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Die Stimmabgabe bei minderjährigen Mitgliedern erfolgt durch ihre gesetzlichen Vertreter. Die Mitglieder sind zur pünktlichen und vollständigen Zahlung ihrer Beiträge verpflichtet und haben die Interessen des Vereins zu fördern. Insbesondere obliegt es dem jeweiligen Mitglied, dem Verein im Falle des Wohnsitzwechsels unverzüglich eine ladungsfähige Adresse mitzuteilen. Bei Veranstaltungen des Vereins gilt das Abstinenzgebot für alle Teilnehmenden. Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol, Sucht fördernden Medikamenten, Drogen und ähnlich wirkenden Substanzen.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein. Zuviel gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht erstattet.

  Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied am Ende eines Beitragsjahres mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und auch 4 Wochen nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand diesen nicht eingezahlt hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung kann als Brief oder E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse erfolgen und ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

  Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus dem Verein mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende berechtigt. Die Erklärung über den Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu erfolgen und ist als Brief oder als E-Mail an den Vorstand zu senden.

  Ein Mitglied kann aus dem Verein jederzeit ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Einstimmigkeit des Vorstandes ist Voraussetzung. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr und Einsatz der Vereinsmittel

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt. Minderjährige Mitglieder, Studenten und Arbeitslose zahlen jeweils den halben Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  Bei Bedarf können Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon.

  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

  Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen durch prüfsichere Belege und Aufstellungen nachgewiesen werden.

  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  Vorsitzenden des Vorstands

  dem 1. stellvertretenden des Vorstands

  dem Schriftführer

  Kassenwart

 

  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Die Führung der Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins erfolgt in

  arbeitsteiliger Weise durch die Vorstandsmitglieder. Dazu kann er Referate einrichten und Referenten berufen und abberufen.

  Über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist.

  Der Kassenwart verantwortet die Kassenführung. Er bzw. ein vom Vorstand beauftragtes Vereinsmitglied hat über alle Ausgaben und Einnahmen ordnungsgemäß Buch zu führen. Zahlungen an den Verein müssen gegen Quittungserteilung in Empfang genommen werden. Zahlungen für den Verein an dritte dürfen nur auf Anweisung des Vorstands geleistet werden.

  Im Rahmen der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

 

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung des Vereins

 

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB neu vertreten durch:

  den Vorsitzenden des Vorstands

 

Der Vorsitzende ist vertretungsbefugt und muss grundsätzlich immer dabei sein. Im Innenverhältnis gilt:

Im Falle seiner Verhinderung wird der erste Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sollte im Rahmen des Eintragungsverfahrens das zuständige Registergericht die Satzung beanstanden, so ist der Vorsitzende des Vorstands berechtigt, den Wortlaut der  beanstandeten Satzungsnorm eigenständig zu ändern.

Mit Wirkung nach Außen gilt: Bei Vornahme  von Ausgaben von mehr als € 1.000, - bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per

E- Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandsitzungen  werden alle 6 Monate abgehalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder  der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der  abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Vorstandssitzungen finden mindestens alle 6 Monate statt.

- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder  an
den Sitzungen teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands ausschlaggebend. Der Vorsitzende des Vorstands hat der Mitgliederversammlung Beschlüsse des Vorstandes mitzuteilen.

- Bei Vorstandsbeschlüssen sollen unbedingt mitentscheiden: der Vorsitzende des Vorstands, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.

 

§ 13 Geschäftsordnung

 

Der Vorstand gem. §10 gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:

  Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung

  Satzungsänderungen

  Änderung des Vereinszwecks

  Ausschluss eines Mitglieds

  Auflösung des Vereins

  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden

  Entgegennahme des Jahresberichtes

  Entgegennahme des Kassenberichtes

  Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung.

  Entlastung des Vorstands

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vereinsmitglied geleitet.
  2. Die Beschlüsse der  Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern durch Rundschreiben oder E-Mail bekannt gegeben.
  3. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlung können ebenfalls abgehalten werden. Diese muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.
  5. Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Tagesordnung ist der Vorstand. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied zuletzt dem Verein gegenüber genannte Adresse versendet worden ist, egal ob schriftlich oder per E-Mail. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin zur Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand zugeleitet werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  6. In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand der Versammlung über den Betrieb und die Lage des Vereins. Er legt Rechnung ab, die vorher von einem bestimmten Mitglied, welches nicht dem Vorstand angehört, geprüft sein muss. Die Prüfungsberichte sind der Versammlung vorzulegen. Sie sind von der Versammlung zu genehmigen. Im Anschluss wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entlastet; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bis zur Neuwahl des Vorstands bzw. dessen Amtsantritt bleibt der bisherige Vorstand bzw. das jeweilige Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Ist über den Ausschluss eines Mitglieds oder über die Auflösung des Vereins zu entscheiden, bedarf es einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  8. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  9. Die Art der Abstimmung wir grundsätzlich durch den Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  10. Für Wahlen gilt Folgendes:
    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  11. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die anstehenden Neuwahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen: Für den Vorsitzenden des Vorstands, den Stellvertreter, den Schriftführer und dem Kassenwart
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgendes Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienen Mitglieder,  Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 

 

§ 15 Kassenführung

 

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie durch Beiträge und Spenden aufgebracht. Der Kassenführer führt Buch über die Kassengeschäfte und erstellt einen jährlichen Kassenbericht. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands geleistet werden. Der jährliche Kassenbericht wird von einem Kassenprüfer, der auf zwei Jahre gewählt wird, geprüft. Der geprüfte Kassenbericht wird der Mitgliederversammlung zur  Genehmigung vorgelegt.

 

§ 16 Datenschutz

 

Der Datenschutz wird mit der jeweils gültigen Datenschutzordnung geregelt. Diese wird vom Vorstand erlassen und bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Schlichtung

 

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: Vorsitzender des Vorstands, Geschäftsführer und ein weiteres Vorstandsmitglied. Das Verfahren der Schlichtung wird in einer Schlichtungsordnung geregelt.

 

§ 18 Veranstaltungen des Vereins

 

Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und sonstige Vereinsversammlungen finden u.a. im Rahmen von Seminaren, Workshops und sonstige Gruppenversammlungen, an denen der Verein teilnimmt, statt. Die Termine werden den Mitgliedern vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung mitgeteilt.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 21 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung tritt in Kraft nach Ablauf des Tages, an welchem die Mitgliederversammlung sie mit einfacher Mehrheit angenommen hat. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben ungeachtet dessen die übrigen Bestimmungen in  Kraft.